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AGB

Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

PRÄAMBEL

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen -auch in Zukunft- ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen, auch wenn wir im Einzelfall nicht besonders auf sie Bezug nehmen. Ihre Geltung kann nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung beim einzelnen Geschäftsabschluss ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers haben für unsere Lieferungen und Leistungen selbst bei Kenntnis keine Geltung, sofern sie nicht im Einzelfall ausdrücklich anerkannt werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten unsere Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen als angenommen. Die Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich im einzelnen schriftlich bestätigen, sie gelten erst nach Eingang der schriftlichen Bestätigung. Sollten Angaben in der Anfrage unklar oder von uns nicht lieferbar sein, so bieten wir die nach unserer Erfahrung nächstliegender Ausführung an ohne extra auf die Abweichung von der Anfrage hinzuweisen.

Wir bitten deshalb Angebote und Auftragsbestätigungen genau auf ihren Bedarfsfall zu prüfen.

I. UMFANG DER LIEFERPFLICHT

  1. Unsere Angebote sind, auch wenn sie auf Anfrage des Bestellers abgegeben werden, freibleibend. Ein rechtsverbindliches Vertragsverhältnis mit dem Besteller liegt grundsätzlich erst vor, wenn wir den Auftrag schriftlich bestätigt haben, was auch durch Telefax und/oder computergeschrieben, ohne Unterschrift geschehen kann; gleiches gilt für Vertragsänderungen oder -ergänzungen. Für Umfang, Art und Zeitpunkt der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
  2. Wir behalten uns Konstruktionsänderungen vor. Unsere Kataloge, Prospekte und Preislisten werden ständig überarbeitet. Darin enthaltene Abbildungen, Zeichnungen und Maßangaben sind unverbindlich und nicht Teil der vereinbarten Beschaffenheit. Auch begründen sie weder eine Haltbarkeits- noch eine Beschaffenheitsgarantie.
  3. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Datenblätter, Abbildungen, Pläne usw. sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
  4. Sollten Angaben in der Bestellung unklar oder nicht lieferbar sein, wird die Bestellung gemäß der nächstliegenden Ausführung bearbeitet, ohne dass eine Verpflichtung besteht, auf die Abweichungen hinzuweisen.
  5. Abrufaufträge sind rechtzeitig und in vereinbarten Teilmengen abzurufen und anzunehmen. Die Laufzeit von Abrufaufträgen beträgt max. 3 Monate.  

II. PREIS

  1. Die Preise sind grundsätzlich EURO-Preise. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich in der jeweils geltenden Höhe in Rechnung gestellt.
  2. Die Preise gelten ab Werk unversichert und ausschließlich Verpackung.
  3. Aufschläge und Nachberechnungen auf das vereinbarte Entgelt sind zulässig, wenn uns Umstände, wie z.B. Materialkosten oder Lohn- oder Energiekostenerhöhungen, Erhöhung öffentlicher Lasten usw. dazu zwingen und die Lieferung oder Leistung später als 3 Monate nach Vertragsabschluß erfolgen soll. Bei sonstigen Preiserhöhungen hat der Besteller für den Fall ein Rücktrittsrecht, dass der Listenpreis erheblich stärker gestiegen ist als die allgemeinen Lebenshaltungskosten. Lieferungen aus Anschlussaufträgen, die nach dem Zeitpunkt einer Preisänderung erfolgen, werden zu neuen Preisen berechnet, ohne dass dem Besteller ein Rücktrittsrecht zusteht.
  4. Unbefristete Verträge sind mit einer Frist von 1 Monat kündbar.

III. LIEFERUNG

  1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung; sie beginnt keinesfalls vor Vereinbarung sämtlicher Vertragsbedingungen sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Vorauszahlung oder Materialbeistellung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf vom Versand gebracht oder abgeholt worden ist oder die Versandbereitschaft, falls die Absendung ohne unser Verschulden nicht erfolgt, mitgeteilt ist.
  2. Höhere Gewalt und andere von uns nicht verschuldete Ereignisse, die eine reibungslose Abwicklung des Auftrages in Frage stellen können, insbesondere Lieferverzögerungen seitens unserer Lieferer, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Werkstoff- und Energiemangel, berechtigen uns, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferung hinauszuschieben, ohne dass dem Besteller hieraus Ersatzansprüche wachsen. Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder ob wir innerhalb einer angemessenen Frist den Vertrag erfüllen wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Die vorbezeichneten Ereignisse oder Umstände sind von uns auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Lieferverzugs eintreten.
  3. Im Falle des Lieferverzuges ist uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz fordern, sofern nicht die Ware versandbereit gemeldet oder ausgeliefert ist. Ein Recht auf Rücktritt oder Schadensersatz besteht nicht, wenn der Lieferverzug, also die Überschreitung der Lieferfrist, nicht von uns zu vertreten ist.
  4. Wenn dem Besteller wegen unseres Verzuges Schaden entsteht, ist er berechtigt, Schadensersatz zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im ganzen jedoch höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
  5. Lieferpflichten und Lieferfristen ruhen, solange der Besteller mit der Annahme der Ware oder sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist, ohne dass dadurch unsere Rechte aus dem Verzug des Bestellers berührt werden, oder er sein von uns gewährtes Kreditlimit überschritten hat. In diesem Falle geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Verzug gerät.
  6. Die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist ist aufgehoben, wenn mit unserer schriftlichen Zustimmung eine Änderung der Bestellung erfolgt.
  7. Angemessene Teillieferungen sind zulässig. 8. Gewicht und Stückzahl der gelieferten Ware sind so, wie sie bei uns ermittelt wurden, für die Berechnung maßgeblich.

IV. VERSAND

  1. Der Versand erfolgt grundsätzlich auf Kosten und Gefahr des Bestellers von einem durch uns zu bestimmenden Ort aus.
  2. Die Verpackung, die Versandart und der Versandweg werden mangels abweichender Vereinbarung von uns gewählt. Mehrkosten für Sonderwünsche des Bestellers gehen zu seinen Lasten. Es besteht keine Verpflichtung zur Wahl der günstigsten Versandart.
  3. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, sind wir berechtigt, dem Besteller eine angemessene Abnahmefrist zu setzen und nach deren fruchtlosen Ablauf unverzügliche Abnahmen sowie den Ersatz unseres Verzugsschadens zu verlangen.

V. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

  1. Für die Bezahlung gelten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Konditionen. Sind keine Vereinbarungen getroffen, so sind alle Rechnungen innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig oder bei Zahlung innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto. Sollten uns zwischen dem Angebot und der Lieferung Umstände bekannt werden, die geeignet sind die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern, so können wir Vorauszahlung verlangen. Zahlungen für Auslandslieferungen haben grundsätzlich durch unwiderrufliches, bestätigtes Akkreditiv zu erfolgen.
  2. Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlage des Wechsels und Schecks und für die Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.
  3. Bei Zahlungsverzug fallen Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz an. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens durch uns wird dadurch nicht ausgeschlossen.
  4. Zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist der Besteller nicht berechtigt, es sei denn, seine Forderungen sind von uns anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Besteller auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.
  5. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit, etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel, sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder statt der Leistung Schadensersatz zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers verlangen und die Einziehungsermächtigung gemäß Abschnitt IX.7. widerrufen. Der Besteller ermächtigt uns schon jetzt, in den genannten Fällen seinen Betrieb zu betreten und die gelieferte Ware wegzunehmen.
  6. Wurde durch uns unstreitig teilweise mangelhafte Ware geliefert, ist der Besteller verpflichtet, den Kaufpreis anteilig für den mangelfreien Teil zu zahlen, sofern nicht die Teillieferung für den Besteller kein Interesse hat. Zahlungen werden grundsätzlich auf die am längsten fällige Rechnung verrechnet. Der Besteller ist, solange eine bereits fällige Rechnung zur Zahlung offen steht, nicht berechtigt, bei der Bezahlung später fällig werdender Rechnungen Skonto zu beanspruchen.

VI. BEANSTANDUNGEN UND MÄNGELRÜGEN

  1. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften und branchenüblicher Ausführung. Statische Berechnungen und die sich hieraus ergebenden Verwendungsmöglichkeiten sind vom Besteller auf eigene Verantwortung vorzunehmen und zu beachten. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen erkennbarer Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Ware, schriftlich mitzuteilen. Andere Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von2 Wochen nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängelrügen sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Bei rechtzeitiger Mitteilung sind wir zur Gewährleistung nach Abschnitt VII. verpflichtet.
  2. Bei Transportschäden ist uns vom Besteller eine bahn- oder postseitige Schadensfeststellung oder eine solche des Transporteurs zu beschaffen.
  3. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen den Besteller nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.

VII. GEWÄHRLEISTUNG

  1. Unsere Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, soweit das Gesetz nicht längere Fristen zwingend vorschreibt. Bei Mängeln des Liefergegenstandes sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Nachlieferung berechtigt. Die Gewährleistung erfolgt an dem Erfüllungsort der Lieferung.
  2. Zur Nacherfüllung hat der Besteller uns eine angemessene Frist von mindestens 20 Werktagen zu setzen sowie die Gelegenheit zur Nachbesserung zu gewähren. Für den Fall der Nachlieferung verpflichtet sich der Besteller, die mangelhafte Sache an uns zurückzugewähren.
  3. Wenn die Nachbesserung zweimal fehlschlägt oder eine für die Nachlieferung gesetzte Frist fruchtlos abläuft, oder wenn die Nacherfüllung unmöglich ist oder von uns verweigert wird, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ein Recht zum Rücktritt steht dem Besteller bei lediglich geringfügigen Mängeln nicht zu.
  4. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf Mängel und/oder Schäden infolge üblicher Abnützung, ferner nicht auf Mängel und/oder Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Verwendung, falscher Handhabung usw. sowie solcher Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sofern die Schäden nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
  5. Der Anspruch auf Gewährleistung kann ohne unsere Zustimmung nicht auf Dritte übertragen werden.
  6. Bei seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommenen Änderungen und Instandsetzungsarbeiten an den Liefergegenständen haften wir für die daraus entstehenden Mängel nicht.
  7. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen, es sei denn, dass die Befriedigung aus dem abgetretenen Recht fehlschlägt oder der abgetretene Anspruch aus anderen Gründen nicht durchgesetzt werden kann.
  8. Weitergehende Ansprüche des Bestellers gleichgültig aus welchen Rechtsgründen gegen uns sind, soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist, ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstehen und/oder bestehen (z.B. entgangener Gewinn, Folgeschäden, sonstigen Vermögensschäden): diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit wir aufgrund Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder aus einer Garantiezusage zwingend haften oder eine wesentliche Vertragspflicht verletzt ist sowie bei Verletzung von Leib, Leben, Körper und Gesundheit. Bei fahrlässiger, aber nicht grob fahrlässiger Verletzung beschränkt sich unsere Haftung auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens.
  9. Die vorstehenden Bestimmungen gelten bei Lieferung anderer als der vertragsmäßigen Ware entsprechend.
  10. Die Rechte des Bestellers wegen Mängeln des Liefergegenstandes sind ausgeschlossen, wenn der Besteller bei Vertragsabschluss Kenntnis von der Mangelhaftigkeit hat. Ist dem Besteller ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Besteller Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Der Besteller verliert seine Gewährleistungsansprüche, wenn er wesentliche Veränderungen am Liefergegenstand vornimmt.

VIII. HAFTUNG, VERJÄHRUNG

  1. Der Ausschluss und die Beschränkung unserer Schadensersatzpflicht, wie sie in Abschnitt VII.8. geregelt sind, gelten entsprechend auch für alle Fälle unserer Schadensersatzverpflichtung wegen Verletzung von Pflichten aus rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen und aus unerlaubter Handlung. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche gem. § 1.4 Produkthaftungsgesetz sowie wegen Leistungshindernis bei Vertragsabschluss oder zu vertretender Unmöglichkeit. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit wir aufgrund Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder aus einer Garantiezusage zwingend haften oder eine wesentliche Vertragspflicht verletzt ist sowie bei Verletzung von Leib, Leben, Körper und Gesundheit.
  2. Ist unsere Schadenseratzpflicht ausgeschlossen oder beschränkt, gilt dies ebenso für die persönliche Haftung unserer Organe, Mitarbeiter sowie Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen.
  3. Die in Abs. I genannten Forderungen des Bestellers verjähren grundsätzlich in 12 Monaten, gerechnet ab dem Schluss des Jahres des Gefahrenübergangs. Ist die gesetzliche Verjährungsfrist länger als 12 Monate, gilt diese Frist für die betreffenden Forderungen des Bestellers.
  4. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben unberührt.

IX. EIGENTUMSVORBEHALT

  1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
  2. Bei Verbindung und Vermischung der Vorbehaltswaren mit anderen Waren durch den Besteller steht uns die Forderung an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehende Forderung an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt diese unentgeltlich für uns.
  3. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen Geschäftsbedingungen, wenn sie einen diesen Bestimmungen entsprechenden umfassenden Eingentumsvorbehalt beinhalten, und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den Absätzen 4. und 6. auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt, insbesondere gilt die Berechtigung zur Verfügung über die Vorbehaltsware ohne weiteres als widerrufen, wenn über das Vermögen des Bestellers ein Insolvenzverfahren beantragt oder die Liquidation eingeleitet wird.
  4. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits mit Auftragserteilung an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung, wie die Vorbehaltsware. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
  5. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Abs. 2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
  6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten für die Forderung aus diesem Vertrag die Absätze 4. und 5. entsprechend.
  7. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gem. den Absätzen 3. 5. und 6. bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in Fällen des Abs. 3. sowie des Abschnitt V 5. Gebrauch machen. Zur anderweitigen Abtretung der Forderungen ist der Besteller in keinem Falle befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten -sofern wir das nicht selbst tun- und uns die zur Einziehung erfoderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nicht gestattet.
  8. Unser Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller Forderungen das Eigentum an der Vorbehaltsware ohne weiteres auf den Besteller übergeht und ihm die abgetretenen Forderungen uneingeschränkt zustehen. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Für die Bewertung der Sicherheiten ist deren realisierbarer Wert als Sicherungswert maßgebend.
  9. Von einer Pfändung oder jeder anderen Gefährdung oder Beeinträchtigung unserer Eigentums- und Forderungsrechte durch Dritte, hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der Pfändungsprotokolle oder sonstiger Unterlagen zu benachrichtigen und seinerseits alles zu tun, um unsere Rechte zu wahren.
  10. Wir sind jederzeit berechtigt, das Lager und die Geschäftsräume des Bestellers zu betreten, um die Vorbehaltsware wegzuschaffen, auszusondern oder zu kennzeichnen. Auf Verlangen hat uns der Besteller alle zweckdienlichen Auskünfte über die Vorbehaltsware zu erteilen und erforderliche Belege herauszugeben. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu lagern und zu unseren Gunsten umfassend zu versichern und uns die Versicherung auf Verlangen nachzuweisen. Er tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche bereits bei Auftragserteilung an uns ab: wir nehmen die Abtretung an.
  11. Die Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Das Recht des Bestellers zum Besitz der Vorbehaltsware erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht erfüllt. Wir sind dann berechtigt, die Vorbehaltsware selbst in Besitz zu nehmen und sie, unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Bestellers uns gegenüber, durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird dem Besteller nach Abzug der Kosten auf seine Verbindlichkeiten angerechnet. Ein etwaiger Überschuss ist ihm auszuzahlen.
  12. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Bestellers erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

X. SONSTIGE BEDINGUNGEN

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist Giebelstadt und zwar auch im Wechsel und Scheckprozess. Wir sind auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.
  3. Sollten einzelne dieser Bedingungen und der Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksamen Bestimmungen sollen so umgedeutet werden, dass der mit ihnen beabsichtigte rechtliche und wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Entsprechendes gilt, wenn bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Vertragslücke offenbar wird. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen unverzüglich durch rechtswirksame Vereinbarungen zu ersetzen oder die Vertragslücke zu schließen.
  4. Die Daten des Bestellers werden im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses durch uns gespeichert.

Giebelstadt, 1. März 2014
FDZ Springauf GmbH